Erwägungsgrund 18 32021D1764
Die ÜLG sind in Anbetracht ihrer geografischen Lage mit besonderen Sachzwängen konfrontiert. Insbesondere die durch ihre Abgelegenheit oder äußerste Randlage bewirkten Sachzwänge sollten bei der Durchführung dieses Beschlusses berücksichtigt werden.