Erwägungsgrund 35 32021D1764
Aus Gründen der Effizienz, der Vereinfachung und der Anerkennung der Leistungsfähigkeit der Behörden der ÜLG sollten die für die ÜLG bereitgestellten Finanzmittel auf der Grundlage einer gegenseitigen Partnerschaft verwaltet werden. Des Weiteren sollen die Behörden der ÜLG die Verantwortung für die Festlegung und Umsetzung der zwischen den Parteien als Kooperationsstrategien vereinbarten Politikmaßnahmen tragen. Die begrenzten administrativen und personellen Kapazitäten der ÜLG sollten im Programmplanungs- und Durchführungsprozess und bei den diesbezüglichen Regelungen berücksichtigt werden.