Erwägungsgrund 11 32021D1764
Die besondere Beziehung zwischen der Union und den ÜLG wird von dem Konzept einer Entwicklungszusammenarbeit abrücken, um eine auf Gegenseitigkeit beruhende Partnerschaft zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung der ÜLG aufzubauen. Die bisher erzielten Fortschritte sollten konsolidiert und gestärkt werden. Darüber hinaus sollten diese einzigartige Beziehung und die Zugehörigkeit zu derselben „europäischen Familie“ das Fundament der Solidarität zwischen der Union und den ÜLG bilden.