Erwägungsgrund 16 32021D1764
Aufgrund der geografischen Lage der ÜLG und trotz des unterschiedlichen Status der einzelnen Akteure in einem bestimmten geografischen Gebiet im Hinblick auf das Unionsrecht sollte im Interesse aller Parteien die Zusammenarbeit zwischen den ÜLG und ihren Nachbarn fortgesetzt und dabei ein besonderer Schwerpunkt auf Bereiche von gemeinsamem Interesse und die Förderung der Werte und Standards der Union gelegt werden.