Erwägungsgrund 13 32021D1764
Die im September 2015 von den Vereinten Nationen verabschiedete Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung (im Folgenden „Agenda 2030“) ist die Reaktion der internationalen Gemeinschaft auf die globalen Herausforderungen und Entwicklungen in Bezug auf die nachhaltige Entwicklung. Mit den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung (im Folgenden „Nachhaltigkeitsziele“), dem am 12. Dezember 2015 im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) angenommene Pariser Klimaschutzübereinkommen (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“) und der Aktionsagenda von Addis Abeba als Kernstück bietet die Agenda 2030 einen transformativen Rahmen, um die Armut zu beseitigen und die nachhaltige Entwicklung weltweit zu verwirklichen. Sie hat universale Geltung und bietet einen umfassenden gemeinsamen Handlungsrahmen, der sowohl für die Union als auch für ihre Partner maßgeblich ist. Sie berücksichtigt in ausgewogener Weise die wirtschaftliche, soziale und ökologische Dimension der nachhaltigen Entwicklung und trägt dabei den grundlegenden Zusammenhängen zwischen ihren Zielen und Zielvorgaben Rechnung. Die Agenda 2030 zielt darauf ab, niemanden zurückzulassen. Ihre Umsetzung wird eng mit anderen internationalen Verpflichtungen abgestimmt. Bei den Maßnahmen im Rahmen dieses Beschlusses wird besonderes Augenmerk auf die Zusammenhänge zwischen den Nachhaltigkeitszielen sowie auf integrierte Maßnahmen, mit denen sich positive Nebeneffekte und in kohärenter Weise mehrere Ziele zugleich erreichen lassen, gelegt werden. Die Gleichstellung der Geschlechter und die Stärkung der Position von Frauen in der Gesellschaft sind für die Verwirklichung der Nachhaltigkeitsziele von grundlegender Bedeutung und stellen bereichsübergreifende Aspekte der gesamten Agenda 2030 dar.