Erwägungsgrund 24 32021D1764
Angesichts der Notwendigkeit, im Einklang mit den Zusagen der Union zur Umsetzung des Übereinkommens von Paris und der Nachhaltigkeitsziele dem Klimawandel entgegenzuwirken, sollte das mit diesem Beschluss eingerichtete Programm (im Folgenden „dieses Programm“) dazu beitragen, den Klimaschutz in allen Politikbereichen der Union durchgängig zu berücksichtigen und das allgemeine Ziel zu erreichen, dass 30 % der Ausgaben aus dem Unionshaushalt zur Verwirklichung von Klimazielen verwendet werden. Die Maßnahmen im Rahmen dieses Programms sollen einen Beitrag in Höhe von 25 % seiner Gesamtfinanzausstattung zur Verwirklichung der Klimaschutzziele leisten. Einschlägige Maßnahmen werden im Zuge der Durchführung des Programms ermittelt, und der im Rahmen dieses Programms geleistete Gesamtbeitrag sollte Teil der einschlägigen Überwachungs-, Evaluierungs-, und Überprüfungsverfahren sein. Um dazu beizutragen, dass der Rückgang der biologischen Vielfalt beendet und umgekehrt wird, sollte dieses Programm der Verwirklichung der Zielsetzung beitragen, dass im Jahr 2024 7,5 % und in den Jahren 2026 und 2027 10 % der jährlichen Ausgaben im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens für Biodiversitätsziele bereitgestellt werden, wobei die bestehenden Überschneidungen zwischen den Klima- und Biodiversitätszielen zu berücksichtigen sind.