Erwägungsgrund 41 32021D1764
Um auf Entwicklungen und Änderungen der Zoll- und Handelsvorschriften angemessen reagieren zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der verfahrensbezogenen Ursprungsregeln und der dazugehörigen Begriffsbestimmungen in Anhang II und seinen Anlagen zu erlassen, um solche Änderungen in den Beschluss zu übernehmen. Die Kommission sollte auch ermächtigt werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang I Artikel 3 zu ändern, um die Indikatoren zu überprüfen oder zu ergänzen, wenn dies für erforderlich gehalten wird, und diesen Anhang durch Bestimmungen über die Schaffung eines Überwachungs- und Evaluierungsrahmens zu ergänzen.