Erwägungsgrund 9 32006L0073
Keine der von den Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit dieser Richtlinie beibehaltenen oder festgelegten zusätzlichen Anforderungen darf die in den Artikeln 31 und 32 der Richtlinie 2004/39/EG genannten Rechte der Wertpapierfirmen einschränken oder in anderer Weise beeinträchtigen.