Erwägungsgrund 43 32006L0073
Diese Richtlinie verlangt in keiner Weise, dass die zuständigen Behörden Inhalt und Form von Marketingmitteilungen genehmigen müssen. Sie steht dem aber auch nicht entgegen, wenn sich eine solche Vorabgenehmigung nur auf die Einhaltung der Vorschrift der Richtlinie 2004/39/EG bezieht, dass Informationen an Kunden — einschließlich Marketingmitteilungen — redlich, eindeutig und nicht irreführend zu sein haben.