Erwägungsgrund 61 32006L0073
Bei der Klärung der Frage, ob ein zur öffentlichen Vermarktung zugelassener Anteil eines Organismus für gemeinsame Anlagen, der die Anforderungen der Richtlinie 85/611/EWG nicht erfüllt, als nichtkomplexes Produkt anzusehen ist, sollte ein Kriterium für die Bewertung der Unabhängigkeit eines Bewertungssystems vom Emittenten sein, ob das betreffende System von einer Depotbank kontrolliert wird, die als Erbringer von Verwahrungsdienstleistungen den Regelungen eines Mitgliedstaats unterliegt.