Erwägungsgrund 66 32006L0073
Bei der Festlegung ihrer Grundsätze der Auftragsausführung gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 2004/39/EG sollte eine Wertpapierfirma die relative Bedeutung der in Artikel 21 Absatz 1 der genannten Richtlinie angeführten Aspekte bestimmen oder zumindest festlegen, wie sie bei der Bestimmung der relativen Bedeutung dieser Aspekte verfährt, um das bestmögliche Ergebnis für ihre Kunden zu erzielen. Um diesen Grundsätzen gerecht zu werden, sollte eine Wertpapierfirma die Ausführungsplätze so auswählen, dass sie bei der Ausführung von Kundenaufträgen gleich bleibend das bestmögliche Ergebnis erzielen kann. Eine Wertpapierfirma sollte bei der Anwendung ihrer Grundsätze der Auftragsausführung bestrebt sein, bei jedem von ihr ausgeführten Kundenauftrag im Einklang mit diesen Grundsätzen das bestmögliche Ergebnis für den Kunden zu erzielen. Die Vorschrift der Richtlinie 2004/39/EG, alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, um das bestmögliche Ergebnis für den Kunden zu erzielen, sollte nicht so ausgelegt werden, dass eine Wertpapierfirma in ihren Grundsätzen der Auftragsausführung alle verfügbaren Ausführungsplätze berücksichtigen muss.