Erwägungsgrund 62 32006L0073
Diese Richtlinie verlangt in keiner Weise, dass die zuständigen Behörden den Inhalt des Rahmenvertrags zwischen einer Wertpapierfirma und ihren Kleinanlegern genehmigen müssen. Sie steht dem aber auch nicht entgegen, wenn sich eine solche Genehmigung nur auf die Einhaltung der Vorschrift der Richtlinie 2004/39/EG bezieht, dass die Wertpapierfirma ehrlich, redlich und professionell im besten Interesse ihrer Kunden handeln muss und dass die Rechte und Pflichten der Wertpapierfirma und ihrer Kunden sowie die übrigen Bedingungen, auf deren Grundlage die Wertpapierfirma Dienstleistungen für ihre Kunden erbringt, dokumentiert werden müssen.