Erwägungsgrund 60 32006L0073
Spricht ein Portfolioverwalter gegenüber einem Kunden eine Empfehlung, einen Wunsch oder einen Rat dahin gehend aus, dass der Kunde eine Weisung an den Portfolioverwalter erteilen oder ändern möge, die den Ermessensspielraum des Portfolioverwalters definiert, so sollte dies als Empfehlung im Sinne von Artikel 19 Absatz 4 der Richtlinie 2004/39/EG gelten.