Erwägungsgrund 19 32006L0073
Für die Zwecke der Bestimmungen dieser Richtlinie, in denen die Bedingungen für die Auslagerung kritischer oder wesentlicher betrieblicher Aufgaben, Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten festgelegt sind, sollte eine Auslagerung, bei der so viele Aufgaben delegiert werden, dass aus der Firma eine Briefkastenfirma wird, als unvereinbar mit den Bedingungen betrachtet werden, die eine Wertpapierfirma erfüllen muss, um ihre Zulassung gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2004/39/EG zu erhalten oder zu behalten.