Erwägungsgrund 58 32006L0073
Gemäß Artikel 19 Absatz 4 der Richtlinie 2004/39/EG muss eine Wertpapierfirma die Eignung von Wertpapierdienstleistungen und Finanzinstrumenten für einen Kunden nur beurteilen, wenn sie für diesen Kunden Anlageberatungs- oder Portfolioverwaltungsdienstleistungen erbringt. Bei anderen Wertpapierdienstleistungen muss die Wertpapierfirma gemäß Artikel 19 Absatz 5 der Richtlinie die Angemessenheit einer Wertpapierdienstleistung oder eines Produkts für einen Kunden nur beurteilen, wenn das Produkt nicht lediglich im Rahmen einer Dienstleistung gemäß Artikel 19 Absatz 6 der genannten Richtlinie (nichtkomplexe Produkte) angeboten wird.