Erwägungsgrund 32 32006L0073
Kleine Geschenke oder kleinere Einladungen, die nicht über das nach den Grundsätzen der Wertpapierfirma für Interessenkonflikte zulässige und in der für die Kunden bestimmten Kurzbeschreibung dieser Grundsätze dargelegte Maß hinausgehen, sollten für die Zwecke der Bestimmungen über Finanzanalysen nicht als Anreize betrachtet werden.