Erwägungsgrund 54 32006L0073
Es ist nicht Zweck dieser Richtlinie, für die unter die Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) fallenden Organismen für gemeinsame Anlagen (OGAW) den Inhalt des in Artikel 28 der Richtlinie 85/611/EWG festgelegten vereinfachten Prospekts zu regeln. Die Umsetzung dieser Richtlinie sollte nicht zur Aufnahme weiterer Informationen in den vereinfachten Prospekt führen.