Erwägungsgrund 8 32006L0073
Unter außergewöhnlichen Umständen sollten die Mitgliedstaaten jedoch zusätzlich zu den Durchführungsbestimmungen weitere Anforderungen für Wertpapierfirmen festlegen können. Dies sollte jedoch auf Fälle beschränkt bleiben, in denen die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft bestimmten Risiken für den Anlegerschutz oder die Marktintegrität, einschließlich Risiken für die Stabilität des Finanzsystems, nicht angemessen begegnen, und in jedem Fall verhältnismäßig sein.