Erwägungsgrund 56 32006L0073
Für die Eignungsprüfung gemäß Artikel 19 Absatz 4 der Richtlinie 2004/39/EG und für die Angemessenheitsprüfung gemäß Artikel 19 Absatz 5 der genannten Richtlinie bedarf es unterschiedlicher Regelungen, da diese Prüfungen je nach Wertpapierdienstleistung einen unterschiedlichen Umfang haben und sich in ihrer Funktion und ihren Merkmalen unterscheiden.