Erwägungsgrund 63 32006L0073
Unter der Voraussetzung, dass die in der Richtlinie 2004/39/EG und in dieser Richtlinie festgelegten Aufzeichnungspflichten erfüllt werden, sollten die Aufzeichnungen, die eine Wertpapierfirma zu führen hat, der Art ihrer Geschäftstätigkeit und dem Spektrum der von ihr erbrachten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten angepasst werden. Für die Zwecke der Berichtspflichten in Bezug auf die Portfolioverwaltung gilt als Geschäft mit einer Eventualverbindlichkeit ein Geschäft, das für den Kunden mit einer tatsächlichen oder potenziellen Verbindlichkeit verbunden ist, die über den Kaufpreis des Instruments hinausgeht.