Erwägungsgrund 26 32019L1153
Nach dieser Richtlinie erlangte personenbezogene Daten sollten von den zuständigen Behörden nur gemäß den geltenden Datenschutzbestimmungen und nur dann verarbeitet werden, wenn dies für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung schwerer Straftaten erforderlich und verhältnismäßig ist.