Erwägungsgrund 11 32019L1153
Soweit Steuerbehörden und Korruptionsbekämpfungsstellen nach nationalem Recht für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von Straftaten zuständig sind, sollten sie für die Zwecke dieser Richtlinie auch als Behörden benannt werden können. Verwaltungsuntersuchungen, die nicht von den zentralen Meldestellen im Zusammenhang mit der Verhütung, Aufdeckung und wirksamen Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durchgeführt werden, sollten nicht unter diese Richtlinie fallen.