Erwägungsgrund 7 32019L1153
Nach der Richtlinie (EU) 2015/849 müssen die in solchen Bankkontenregistern enthaltenen Informationen den zentralen Meldestellen direkt zugänglich sein, und sie müssen außerdem den für die Verhütung von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten und Terrorismusfinanzierung zuständigen nationalen Behörden zugänglich sein.