Erwägungsgrund 6 32019L1153
Nach der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates haben die Mitgliedstaaten zentrale Bankkontenregister oder Datenabrufsysteme einzurichten, die eine zeitnahe Identifizierung der Inhaber von Bank- und Zahlungskonten und Tresorfächern ermöglichen.