Erwägungsgrund 30 32019L1153
Mit dieser Richtlinie soll sichergestellt werden, dass Vorschriften erlassen werden, deren Ziel es ist, den Unionsbürgern durch die Verhütung und Bekämpfung von Kriminalität nach Artikel 67 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ein höheres Maß an Sicherheit zu bieten. Da terroristische und kriminelle Bedrohungen grenzüberscheitend sind, betreffen sie die Union als Ganzes und müssen unionsweit angegangen werden. Werden Bankkonto- und Finanzinformationen in einem Mitgliedstaat nicht effizient genutzt, könnten Kriminelle dies ausnutzen und würden davon profitieren, was Folgen für andere Mitgliedstaaten nach sich ziehen könnte.