Erwägungsgrund 15 32019L1153
Um die Rechtssicherheit und die operative Wirksamkeit zu erhöhen, sollten in dieser Richtlinie Vorschriften festgelegt werden, die die zentralen Meldestellen in die Lage versetzen, mit den benannten zuständigen Behörden in ihrem Mitgliedstaat besser Finanzinformationen und Finanzanalysen zu allen schweren Straftaten auszutauschen. Genauer gesagt sollten zentrale Meldestellen vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß Artikel 32 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Zusammenarbeit mit den benannten zuständigen Behörden ihrer Mitgliedstaaten verpflichtet und in der Lage sein, begründete Ersuchen dieser benannten zuständigen Behörden um Finanzinformationen oder Finanzanalysen zeitnah zu beantworten, wenn solche Informationen oder Analysen im betreffenden Einzelfall erforderlich sind, und sofern diese Ersuchen auf Belangen im Zusammenhang mit der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung schwerer Straftaten beruhen. Diese Anforderung sollte die Unabhängigkeit der zentralen Meldestellen nach der Richtlinie (EU) 2015/849 nicht ausschließen. Insbesondere wenn die angeforderte Information von der zentralen Meldestelle eines anderen Mitgliedstaats stammt, sollten die von der betreffenden zentralen Meldestelle für die Nutzung dieser Information vorgeschriebenen Beschränkungen und Bedingungen eingehalten werden. Für jedwede Nutzung für Zwecke, die über die ursprünglich gebilligten Zwecke hinausgehen, sollte die vorherige Zustimmung der betreffenden zentralen Meldestelle erforderlich sein. Die zentrale Meldestelle sollte jegliche Verweigerung der Beantwortung eines Ersuchens um Informationen oder Analysen angemessen erläutern. Diese Richtlinie sollte die operative Unabhängigkeit und die Eigenständigkeit der zentralen Meldestellen gemäß Richtlinie (EU) 2015/849 nicht berühren, einschließlich der Freiheit der zentralen Meldestellen, zu entscheiden, von sich aus spontan Informationen für die Zwecke dieser Richtlinie weiterzugeben.