Erwägungsgrund 24 32019L1153
Diese Richtlinie achtet die Grundrechte und Grundsätze, die in Artikel 6 EUV und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt sind, insbesondere das Recht auf die Achtung des Privat- und Familienlebens, das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten, das Diskriminierungsverbot, die Freiheit der Unternehmenstätigkeit, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, die Unschuldsvermutung und die Verteidigungsrechte und die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen sowie die Grundrechte und Prinzipien, die im Völkerrecht und in internationalen Übereinkünften, bei denen die Union oder alle Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind, einschließlich der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, sowie in den Verfassungen der Mitgliedstaaten in ihren jeweiligen Anwendungsbereichen anerkannt sind.