Erwägungsgrund 29 32019L1153
Die Kommission sollte drei Jahre nach dem Datum der Umsetzung und danach alle drei Jahre über die Durchführung dieser Richtlinie Bericht erstatten. Nach der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung sollte die Kommission auch eine Bewertung dieser Richtlinie auf der Grundlage von Informationen vornehmen, die im Rahmen spezifischer Monitoringmodalitäten eingeholt werden, um die tatsächlichen Auswirkungen der Richtlinie und die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen zu bewerten.