Erwägungsgrund 28 32019L1153
Die Übermittlung von Finanzdaten an Drittländer und internationale Partner für die in dieser Richtlinie festgelegten Zwecke sollte nur unter den in Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 oder in Kapitel V der Richtlinie (EU) 2016/680 festgelegten Bedingungen zulässig sein.