Erwägungsgrund 27 32019L1153
Um das Recht auf Schutz personenbezogener Daten und das Recht auf Privatsphäre zu achten und die Auswirkungen des Zugangs zu den in zentralen Bankkontenregistern und Datenabrufsystemen enthaltenen Informationen zu begrenzen, sollten ferner Bedingungen für eine solche Zugangsbeschränkung festgelegt werden. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass für den im Rahmen dieser Richtlinie erfolgenden Zugang der zuständigen Behörden zu personenbezogenen Daten angemessene Datenschutzstrategien und -maßnahmen gelten. Auf Informationen mit personenbezogenen Daten, die von zentralen Bankkontenregistern oder über Authentifizierungsverfahren erlangt werden können, sollte nur befugtes Personal zugreifen können. Das Personal, das Zugang zu diesen sensiblen Daten erhält, sollte in Sicherheitsverfahren für den Austausch und die Verarbeitung der Daten geschult werden.