Erwägungsgrund 32 32019L1153
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie in Bezug auf die Ermächtigung der Mitgliedstaaten, in Bezug auf Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich des Kapitels II dieser Richtlinie fallen, Vereinbarungen mit Drittstaaten, die Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind, vorläufig anzuwenden oder abzuschließen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.