Erwägungsgrund 25 32019L1153
Es muss unbedingt sichergestellt werden, dass bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten in vollem Umfang gewahrt wird. Jegliche Verarbeitung dieser Art unterliegt der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates in ihrem jeweiligen Anwendungsbereich. Auf den Zugang der Vermögensabschöpfungsstellen zu zentralen Bankkontenregistern und Datenabrufsystemen findet die Richtlinie (EU) 2016/680 Anwendung, wohingegen Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses 2007/845/JI des Rates keine Anwendung findet. Was Europol betrifft, so findet die Verordnung (EU) 2016/794 Anwendung. In Bezug auf Verfahren, mit denen die Verarbeitung sensibler Daten und die Aufzeichnung von Informationsersuchen sichergestellt werden sollen, sollten in dieser Richtlinie spezifische zusätzliche Schutzvorschriften und Bedingungen für die Gewährleistung des Schutzes personenbezogener Daten festgelegt werden.