Erwägungsgrund 20 32024L1069
Die Richtlinie sollte nicht gelten für Ansprüche, die sich aus der Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte („acta iure imperii“) ergeben, oder für Ansprüche gegen im Namen des Staates handelnde Bedienstete oder die Haftung für Handlungen öffentlicher Stellen, einschließlich der Haftung amtlich ernannter öffentlicher Bediensteter. Die Mitgliedstaaten könnten den Anwendungsbereich der in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahrensgarantien auf solche Ansprüche nach nationalem Recht ausweiten. Im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union können Gerichtsverfahren auch dann unter „Zivil- und Handelssachen“ nach dieser Richtlinie fallen, wenn ein Staat oder eine öffentliche Einrichtung Partei ist, sofern die Handlungen oder Unterlassungen nicht im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte erfolgen. Diese Richtlinie sollte nicht für Strafsachen oder Schiedsverfahren gelten.