Erwägungsgrund 29 32024L1069
Klagen, die in missbräuchlichen Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung erhoben werden, können entweder ganz oder teilweise unbegründet sein. Dies bedeutet, dass eine Klage nicht unbedingt gänzlich unbegründet sein muss, damit das Verfahren als missbräuchlich angesehen werden kann. So kann beispielsweise selbst eine geringfügige Verletzung von Persönlichkeitsrechten, die zu einem moderaten Schadenersatzanspruch nach dem anwendbaren Recht führen könnte, missbräuchlich sein, wenn ein offensichtlich überhöhter Betrag oder eine offensichtlich überhöhte Abhilfemaßnahme gefordert wird. Verfolgt der Kläger in einem Gerichtsverfahren hingegen Ansprüche, die begründet sind, so sollten solche Verfahren für die Zwecke dieser Richtlinie nicht als missbräuchlich angesehen werden.