Erwägungsgrund 39 32024L1069
Im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen von Zivilverfahren trägt ein Kläger, der eine Klage gegen eine natürliche oder juristische Person anhängig macht, die sich öffentlich beteiligt, die Pflicht der Beweiserbringung für die Begründetheit dieser Klage. Hat der Beklagte eine frühzeitige Abweisung beantragt, so sollte der Kläger zur Vermeidung dieser frühzeitigen Abweisung die Klage zumindest insoweit substanziieren müssen, dass das Gericht zu dem Schluss gelangen kann, dass die Klage nicht offensichtlich unbegründet ist.