Erwägungsgrund 55 32024L1069
Da die Ziele dieser Richtlinie aufgrund der Unterschiede zwischen den nationalen Verfahrensvorschriften von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr aufgrund der Tatsache, dass mit dieser Richtlinie gemeinsame Mindeststandards für nationale Verfahrensgarantien in grenzüberschreitenden Zivil- und Handelssachen festgelegt werden, besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —