Erwägungsgrund 26 32024L1069
Vorwürfe der Korruption, des Betrugs, der Veruntreuung, der Geldwäsche, der Erpressung, der Nötigung, sexueller Belästigung und geschlechtsspezifischer Gewalt oder anderer Formen der Einschüchterung und Kriminalität einschließlich Finanzkriminalität und Umweltkriminalität gelten als Angelegenheiten von öffentlichem Interesse. Handelt es sich bei dem fraglichen Fehlverhalten um eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse, so sollte es nicht darauf ankommen, ob es nach nationalem Recht als Straftat oder verwaltungsrechtlicher Verstoß eingestuft wird.