Erwägungsgrund 45 32024L1069
Diese Richtlinie sollte nicht die Anwendung von bilateralen oder multilateralen Übereinkommen oder Abkommen zwischen einem Drittstaat und der Union oder einem Mitgliedstaat, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie geschlossen wurden, berühren, einschließlich des Lugano-Übereinkommens von 2007, im Einklang mit Artikel 351 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).