Erwägungsgrund 27 32024L1069
Auch Tätigkeiten zum Schutz der in Artikel 2 EUV verankerten Werte, des Grundsatzes der Nichteinmischung in demokratische Prozesse sowie die Bereitstellung oder Erleichterung des Zugangs der Öffentlichkeit zu Informationen im Hinblick auf die Bekämpfung von Desinformation, einschließlich des Schutzes demokratischer Prozesse vor ungebührlicher Einflussnahme, sollten als Angelegenheiten von öffentlichem Interesse gelten.