Erwägungsgrund 32 32024L1069
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass alle in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahrensgarantien natürlichen oder juristischen Personen zur Verfügung stehen, gegen die wegen ihrer öffentlichen Beteiligung ein Gerichtsverfahren angestrengt wurde, und dass die Inanspruchnahme dieser Garantien nicht ungebührlich beschwerlich ist. Die spezifischen Vorschriften für Verfahren, Form und Methoden, gemäß denen das angerufene Gericht Anträge auf Verfahrensgarantien behandeln sollte, sind im nationalen Recht festzulegen oder beizubehalten. So könnten die Mitgliedstaaten beispielsweise bestehende Zivilprozessvorschriften für den Umgang mit Beweismitteln anwenden, um zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Anwendung der Verfahrensgarantien erfüllt sind, oder diesbezüglich spezifische Vorschriften festlegen.