Erwägungsgrund 50 32024L1069
Diese Richtlinie sollte den Schutz, der natürlichen und juristischen Personen, die sich öffentlich beteiligen, durch andere Instrumente des Unionsrechts mit günstigeren Vorschriften gewährt wird, unberührt lassen. Vor allem wird mit dieser Richtlinie nicht beabsichtigt, Rechte wie das Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit zu mindern oder einzuschränken, noch wird mit ihr beabsichtigt, in irgendeiner Weise den Schutz, den die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates in der in nationales Recht umgesetzten Fassung bietet, zu beeinträchtigen. In Fällen, die in den Geltungsbereich der vorliegenden Richtlinie und der Richtlinie (EU) 2019/1937 fallen, sollte der von beiden Rechtsakten gebotene Schutz gelten.