Erwägungsgrund 42 32024L1069
Mit der Möglichkeit für die Gerichte, Sanktionen oder andere gleichermaßen wirksame geeignete Maßnahmen zu verhängen, wird in erster Linie das Ziel verfolgt, potenzielle Kläger davon abzuhalten, missbräuchliche Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung anzustrengen. Andere geeignete Maßnahmen, einschließlich der Zahlung von Schadenersatz oder der Veröffentlichung der Gerichtsentscheidung, falls im nationalen Recht vorgesehen, sollten ebenso wirksam sein wie Sanktionen. Hat das Gericht das Verfahren als missbräuchlich eingestuft, so sollten solche Sanktionen oder andere gleichermaßen wirksame geeignete Maßnahmen in jedem Einzelfall festgelegt werden, sollten sie in einem angemessenen Verhältnis zur Art des festgestellten Missbrauchs und zu den Elementen stehen, die auf den festgestellten Missbrauch hinweisen, und sollte das Potenzial für eine schädliche oder abschreckende Wirkung dieses Verfahrens auf die öffentliche Beteiligung oder die wirtschaftliche Lage des Klägers, der das Machtungleichgewicht ausgenutzt hat, berücksichtigt werden. Es ist Sache der Mitgliedstaaten, zu entscheiden, wie etwaige Geldbeträge zu zahlen sind.