Erwägungsgrund 33 32024L2831
Im Interesse der Rechtssicherheit sollte die gesetzliche Vermutung keine rückwirkende Rechtswirkung in Bezug auf die Zeit vor dem 2. Dezember 2026 entfalten und daher nur für den Zeitraum ab diesem Tag gelten, auch bei Vertragsverhältnissen, die vor diesem Tag eingegangen wurden und an diesem Tag noch bestehen. Geltend gemachte Ansprüche im Zusammenhang mit dem etwaigen Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vor diesem Tag und sich daraus ergebende Rechte und Pflichten bis zu diesem Tag sollten daher nur auf der Grundlage des vor diesem Zeitpunkt geltenden Unions- und nationalen Rechts, einschließlich der Richtlinie (EU) 2019/1152, beurteilt werden.