Erwägungsgrund 57 32024L2831
Die mit der Verordnung (EU) 2019/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates errichtete Europäische Arbeitsbehörde trägt zur Gewährleistung einer fairen Arbeitskräftemobilität in der gesamten Union bei und erleichtert insbesondere die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die einheitliche, effiziente und wirksame Anwendung und Durchsetzung des einschlägigen Unionsrechts durch Koordinierung und Unterstützung abgestimmter und gemeinsamer Kontrollen, Durchführung von Analysen und Risikobewertungen zu Fragen der grenzüberschreitenden Arbeitskräftemobilität und Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit. Sie spielt daher eine wichtige Rolle bei der Bewältigung der Herausforderungen im Zusammenhang mit den grenzüberschreitenden Tätigkeiten vieler digitaler Arbeitsplattformen sowie mit nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit in der Plattformarbeit.