Erwägungsgrund 36 32024L2831
Diese Maßnahmen sollten die korrekte Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses im Sinne der Rechtsvorschriften, Kollektiv- bzw. Tarifverträge oder Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs unterstützen, gegebenenfalls einschließlich der Bestätigung einer Einstufung einer Person, die Plattformarbeit leistet, als echter Selbstständiger. Damit diese Behörden ihre Aufgaben bei der Durchsetzung dieser Richtlinie wahrnehmen können, müssen sie personell angemessen ausgestattet sein, wobei die Entscheidung über die Personalausstattung der nationalen Behörden bei den Mitgliedstaaten liegt. Dies erfordert eine angemessene Ausstattung der zuständigen nationalen Behörden mit Personal, das über die erforderlichen Kompetenzen verfügt und Zugang zu geeigneten Schulungen hat, sowie die Verfügbarkeit von technischem Fachwissen im Bereich des algorithmischen Managements. Das IAO-Übereinkommen Nr. 81 (1947) über die Arbeitsaufsicht liefert Anhaltspunkte für die Bestimmung der Zahl der Aufsichtsbeamten, um die wirksame Ausführung der Aufgaben der Arbeitsaufsicht zu gewährleisten. Eine Entscheidung einer zuständigen nationalen Behörde, die zu einer Änderung des Beschäftigungsstatus einer Plattformarbeit leistenden Person führt, sollte von den zuständigen nationalen Behörden bei ihrer Entscheidung über durchzuführende Kontrollen und Überprüfungen berücksichtigt werden.