Erwägungsgrund 41 32024L2831
Digitale Arbeitsplattformen sollten keine biometrischen Daten von Plattformarbeit leistenden Personen zum Zweck der Identifizierung verarbeiten, d. h. zur Feststellung der Identität einer Person durch Abgleich ihrer biometrischen Daten mit den in einer Datenbank gespeicherten biometrischen Daten mehrerer Personen (1:n-Abgleich). Dies berührt nicht die Möglichkeit der digitalen Arbeitsplattformen, eine biometrische Verifizierung vorzunehmen, d. h. die Identität einer Person durch Abgleich ihrer biometrischen Daten mit zuvor bereitgestellten Daten derselben Person (1:1-Abgleich oder Authentifizierung) festzustellen, wenn eine solche Verarbeitung personenbezogener Daten nach der Verordnung (EU) 2016/679 oder anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten ansonsten rechtmäßig ist.