Erwägungsgrund 69 32024L2831
Die Autonomie der Sozialpartner ist zu achten. Die Mitgliedstaaten sollten daher den Sozialpartnern erlauben können, unter bestimmten Voraussetzungen Kollektiv- bzw. Tarifverträge beizubehalten, auszuhandeln, zu schließen und durchzusetzen, die von bestimmten Vorschriften dieser Richtlinie abweichen, wobei das allgemeine Schutzniveau für die Plattformbeschäftigten zu wahren ist.