Erwägungsgrund 56 32024L2831
Damit die zuständigen nationalen Behörden sicherstellen können, dass digitale Arbeitsplattformen die arbeitsrechtlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften einhalten, insbesondere wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat niedergelassen sind, in dem der Plattformbeschäftigte seine Arbeit leistet oder in einem Drittland, sollten die digitalen Arbeitsplattformen den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Arbeit ausgeführt wird, die von Plattformbeschäftigten geleistete Arbeit melden. Eine systematische und transparente Bereitstellung von Information, auch auf grenzüberschreitender Ebene, ist ebenfalls von entscheidender Bedeutung, um unlauteren Wettbewerb zwischen digitalen Arbeitsplattformen zu verhindern. Die Verpflichtung zur Meldung von Plattformarbeit gemäß dieser Richtlinie sollte die in anderen Rechtsakten der Union festgelegten Melde- oder Notifizierungspflichten nicht ersetzen.