Erwägungsgrund 52 32024L2831
Die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmervertreter, die auf Unionsebene durch die Richtlinie 2002/14/EG geregelt wird, ist für die Förderung eines wirksamen sozialen Dialogs von entscheidender Bedeutung. Da die Einführung automatisierter Beobachtungssysteme und automatisierter Entscheidungssysteme durch digitale Arbeitsplattformen oder wesentliche Änderungen im Einsatz dieser Systeme sich unmittelbar auf die Arbeitsorganisation und die individuellen Arbeitsbedingungen von Plattformbeschäftigten auswirken, sind zusätzliche Maßnahmen erforderlich, um sicherzustellen, dass digitale Arbeitsplattformen die Vertreter der Plattformbeschäftigten vor der Beschlussfassung auf der geeigneten Ebene unterrichten und effektiv anhören. Angesichts der technischen Komplexität algorithmischer Managementsysteme sollten die Informationen rechtzeitig bereitgestellt werden, damit sich die Vertreter der Plattformbeschäftigten erforderlichenfalls mit Unterstützung eines von den Plattformbeschäftigten oder ihren Vertretern ausgewählten Sachverständigen in abgestimmter Weise auf die Anhörung vorbereiten können. Die in der Richtlinie 2002/14/EG festgelegten Maßnahmen zur Unterrichtung und Anhörung bleiben von der vorliegenden Richtlinie unberührt.