Erwägungsgrund 64 32024L2831
Da in der vorliegenden Richtlinie gegenüber der Verordnung (EU) 2016/679 spezifischere und zusätzliche Vorschriften im Zusammenhang mit Plattformarbeit festgelegt sind, die den Schutz personenbezogener Daten von Personen, die Plattformarbeit leisten, gewährleisten, sollten die Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) 2016/679 für die Überwachung der Anwendung dieser Schutzmaßnahmen zuständig sein. Der verfahrensrechtliche Rahmen der Verordnung (EU) 2016/679 und insbesondere die Kapitel VI, VII und VIII sollten für die Durchsetzung der spezifischeren und zusätzlichen Vorschriften der vorliegenden Richtlinie gelten, insbesondere in Bezug auf Aufsicht, Zusammenarbeit und Kohärenzverfahren, Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen, was auch die Befugnis zur Verhängung von Geldbußen bis zu dem in Artikel 83 Absatz 5 der Verordnung genannten Betrag einschließt.